Stellungnahme Rechtsanwalt Dr. Sieprath zum diebewertung.de – Artikel „Rückzahlungsanforderung Lombardium Gruppe“

Sehr geehrter Herr Bremer,

auch wenn wir jetzt Gefahr laufen, dass das in ein juristisches Seminar mündet, müssen wir doch ein paar Punkte richtig stellen.

  1. Unzutreffend ist die Aussage, Pflichtverletzung beim Pfandgeschäft wären allein auf der Ebene der Lombardium erfolgt und würden die Beteiligungsgesellschaften nicht berühren. Insofern verweisen wir auf die in den Fondsprospekten abgedruckten Beleihungsgrundsätze (z.B. S. 87 ff. im Prospekt LC2), wonach Pfandgeschäfte bei sog. „Sonderfällen“ (gemeint sind Pfandgeschäfte mit nicht körperlichen Gegenständen, z.B. Aktien etc.) ab einem Volumen von 100.000,00 € der Mitwirkung und Zustimmung des Mittelverwendungskontrolleurs und der Fondsgesellschaft bedürfen. Daher dürfte es hier auch Pflichtverletzungen auf Ebene der Beteiligungsgesellschaften geben aus denen sich Schadensersatzansprüche ableiten lassen, §§ 826, 831 BGB.
  2. Nicht jede Pflichtverletzung der Fondsgeschäftsführung ist gleichbedeutend mit einer Pflichtverletzung des Anlageberaters. Wurde ein an sich sinnvolles Fondskonzept fehlerhaft durchgeführt (juristisch als sog. „Durchführungsverschulden“ bezeichnet), folgt hieraus in aller Regel keine Haftung für den Anlageberater.
  3. Unabhängig davon ist fraglich, ob nach den zugrundeliegenden Gesellschaftsverträgen überhaupt eine solche Rückforderung zulässig wäre. So können sog. „Entnahmen“ nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann zurückgefordert werden, wenn eine entsprechende Regelung im Gesellschaftsvertrag vorgesehen ist (BGH, Urteil vom 12.03.2013, Az. II ZR 73/11). Der Gesellschaftsvertrag des Lombard Classic 2 enthält keine solche Regelung. Beim Lombard Classic 3 ist zwar ein entsprechender Hinweis auf S.54 des Fondsprospekts zu finden, der Gesellschaftsvertrag enthält jedoch auch hier keine Regelung, die eine Rückforderung ermöglicht. Zwar ist derzeit noch nicht geklärt, ob diese BGH-Entscheidung auch auf eine sog. „zweigliedrige stille Gesellschaft“ anwendbar ist. Gleichwohl sind wir der Auffassung, dass sich auch aus dieser Entscheidung Argumente gegen die Rückforderung der Ergebnisbeteiligungen entnehmen lassen.

Wir halten daher an unserer Auffassung fest, dass die Anleger der Rückforderung hier entgegen treten sollten.