Elektrogeräte – Rechtslage „Austauschbarkeit von Akkus“ gesetzlich vorgeschrieben
– Kann der Verbraucher bei Verstoß gegen dieses Recht das Gerät zurückgeben? –
Haben wir es mit einem Phänomen in Bezug auf die Haltbarkeit von Elektrogeräten zu tun oder was steckt dahinter? Immer häufiger und mit großer Konsequenz ist zu beobachten,dass Elektrogeräte genau nach 2 Jahren und 30 Tagen sterben. Da stellt sich die Frage: Welche technische Errungenschaft mag wohl dahinter stecken? Bei all den technischen Innovationen sollte alles doch „ewig“ Leben? Aber gibt ein Gerät vor diesen 2 Jahren den Geist auf, dann haben wir ja noch die Garantie, oder?
Garantie, Gewährleistung, Umtausch… diese Begriffe werden häufig verwechselt und unklar gebraucht.
Aus juristischer Sicht bestätigt Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte, dass hier von Seiten der Gesetzgebung die Rechtslage ganz eindeutig ist:
Gewährleistung folgt aus dem Gesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch und berechtigt den Käufer gegenüber dem Verkäufer binnen einer Frist von zwei Jahren einen Nachbesserung bei Mangel zu verlangen; ggf. einen Umtausch oder Geld zurück. Leider kann die zwei Jahre Regel durch Kleingedrucktes auf ein Jahr verkürzt werden. Garantie ist etwas anders: häufig ist damit das Versprechen des Herstellers gemeint, dass er dem Käufer innerhalb einer Frist, die häufig ein Jahr beträgt, unabhängig von dem Verkäufer bei Mängeln hilft.
Elektrogesetz hilft dem Kunden!
Rechtsanwalt Dr. Schulte hierzu: „Zur Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt hat das Europäische Parlament zahlreiche Richtlinie erlassen, so unter anderem auch die Richtlinie 2006/66/EG. In dieser finden sich Regelungen über Batterien und Akkumulatoren sowie über Altbatterien und Altakkumulatoren.
In Artikel 11 der Richtlinie 2006/66/EG hat der Europäische Gesetzgeber die Vorgabe aufgenommen, dass die Mitgliedstaaten in ihren gesetzlichen Regelungen sicher stellen müssen, dass die Hersteller die Geräte so entwerfen, dass Altbatterien und –akkumulatoren problemlos entnommen werden können. Zugleich enthält diese Vorgabe jedoch eine Einschränkung. Danach gilt eine problemlose Entnahme nicht, wenn Gründe der Sicherheit, der Leistung, medizinische Gründe oder die Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig machen.
Diese Vorgaben hat der deutsche Gesetzgeber im Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, kurz ElektroG, umgesetzt.“
So findet sich in § 4 Satz 2 ElektroG folgende Formulierung:
„Elektro- und Elektronikgeräte, die vollständig oder teilweise mit Batterien oder Akkumulatoren betrieben werden können, sind so zu gestalten, dass eine problemlose Entnehmbarkeit der Batterien oder Akkumulatoren sichergestellt ist.“
Obwohl der Wortlaut der Vorschrift eindeutig ist, sind Batterien oder Akkumulatoren oftmals so mit den Geräten verbunden, dass eine problemlose Entnehmbarkeit für den Verbraucher nicht gewährleistet ist.
In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die nicht problemlose Entnehmbarkeit von Batterien oder Akkumulatoren einen Sachmangel im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches begründet. Mit dieser Frage mussten sich die Zivilgerichte bisher noch nicht auseinander setzen.
Rechtsanwalt Dr. Schulte hierzu: „Geht man vom Wortlaut der Vorschrift des § 4 Satz 2 ElektroG aus, besteht für den Hersteller die gesetzliche Verpflichtung Elektro- und Elektronikgeräte so zu gestalten, dass Batterien und Akkumulatoren problemlos entnommen und somit auch problemlos gewechselt werden können. Insofern könnte davon ausgegangen werden, dass Elektro- und Elektronikgeräte diese Sollbeschaffenheit aufweisen müssten.
Weicht ein Elektro- oder Elektronikgerät von dieser Gestaltung ab, so wäre dessen Sollbeschaffenheit nicht gegeben. Nach der gesetzlichen Regelung des § 434 BGB wäre das Gerät damit nicht frei von Mängeln, so dass das Gerät von Beginn seiner Auslieferung an nicht mangelfrei ist und somit festverbaute Batterien und Akkumulatoren mit vom Gewährleistungsumfang umfasst werden müssten, so dass der Endverbraucher für den Austausch von Akkumulatoren während des Gewährleistungszeitraums nicht tief in die Geldbörse fassen müsste.“
Besteht eine Ausnahme bei Mobiltelefonen etc.?
Jedoch gilt zu beachten, dass die Richtlinie des Europäischen Parlaments auch Ausnahmen geregelt hat. Diese hat der deutsche Gesetzgeber ebenfalls im Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten geregelt. Danach ist die problemlose Entnehmbarkeit von Batterien oder Akkumulatoren nicht zu gewährleisten, wenn die Vollständigkeit von Daten eine ununterbrochene Stromversorgung notwendig macht. Hier kommt den Herstellern von Handys und Laptops also die Ausnahmeregelung zugute und ein Austauschen von Akkumulatoren muss nicht problemlos gewährleistet werden. Folge ist, dass bei diesen Geräten das Vorliegen eines Mangels nach der gesetzlichen Regelung des § 434 BGB nicht begründet werden kann und somit die Gewährleistung nicht auch den Akkumulator umfasst.
Rechtsanwalt Dr. Thomas Schulte stellt fest, dass sowohl die Richtlinie als auch die gesetzlichen Regelungen im deutschen Recht den Herstellern einen großen Argumentations- und Handlungsspielraum eröffnen, welcher gerade nicht der Erhaltung und Erhöhung der Qualität der Umwelt zuträglich ist. Unter diesem Gesichtspunkt besteht noch großer Handlungsbedarf, denn Entsorgung geht nicht nur auf Kosten der Umwelt, sondern ist auch ein erheblicher Kostenfaktor. Hierzu wurde eine Bericht in SAT 1 am 26.03.2013 ausgestrahlt.
V.i.S.d.P:
Danuta Wiest
Rechtsanwältin
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