DKB Bank: Darlehenswiderruf gelungen

München / Berlin 17.03.2016 Die Deutsche Kreditbank AG hat bereits mindestens zwei OLG-Urteile kassiert, die sich mit von der Bank verwendeten Widerrufsbelehrungen auseinander gesetzt haben und die übereinstimmend zu dem Ergebnis kamen, dass die jeweilige Widerrufsbelehrung  fehlerhaft war. Im Text war die Rede davon, dass die Widerrufsfrist „frühestens“ mit Erhalt der Widerrufsbelehrung zu laufen beginne. Eine solche Formulierung ist nicht hinreichend deutlich, da der Darlehensnehmer nicht erkennen kann, wann exakt seine Widerrufsfrist zu laufen beginnt. 

Noch gilt: Ist eine Widerrufsbelehrung fehlerhaft, so beginnt das Widerrufsrecht nicht zu laufen und ein Darlehensnehmer kann sein Widerrufsrecht auch Jahre nach Abschluss des Darlehensvertrages noch ausüben. Vorteil für den Darlehensnehmer: Er kann sich ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zahlen zu müssen von dem deutlich höhere Zinsen aufweisenden alten Darlehensvertrag lösen und durch eine Umschuldung das aktuell historisch günstige Zinsniveau nutzen, was ihm im Einzelfall eine Ersparnis von mehreren Tausend Euro bringen kann. 

„Leider soll sich dies nun ändern, da der Gesetzgeber plant, die Widerrufsmöglichkeit bei bestehenden Darlehensverträgen nur noch bis zum 21.06.2016 zuzulassen“, so Rechtsanwalt Alexander Kainz von der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin. Verbrauchern, deren Darlehensverträge eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung aufweisen, bleibt daher wohl nicht mehr viel Zeit, um ihre Rechte geltend zu machen, so Rechtsanwalt Kainz weiter. 

Grundsätzlich gilt, dass im Falle einer nicht ordnungsgemäßen Belehrung über das dem Verbraucher zustehende Widerrufsrecht denjenigen Kunden, die ihr Darlehen nach dem 01.11.2002 abgeschlossen haben, zumindest derzeit noch die Möglichkeit offen steht, sich durch Widerruf vom Darlehensvertrag zu lösen. Leider wird diese Widerrufsmöglichkeit wohl durch ein entsprechendes Gesetz zu Fall gebracht werden. Nach einem Beschluss des Bundeskabinetts soll der Verbraucher nach Inkrafttreten des entsprechendes Gesetzes bei schon bestehenden Darlehensverträgen nur noch drei Monate Zeit haben, von seinem möglicherweise noch bestehenden Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Bislang ist geplant, dass das entsprechende Gesetz zum 21.03.2016 in Kraft treten wird. Altverträge wären in diesem Fall wohl nur noch bis zum 21.06.2016 widerrufbar. 

Rechtsanwalt Alexander Kainz, der in der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte zahlreiche dieser Fälle betreut, weist darauf hin, dass auch in vielen Fällen, in denen das Darlehen bereits abgelöst und eine Vorfälligkeitsentschädigung bezahlt wurde, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückgefordert und damit Geld gespart werden kann. Zudem hat der Verbraucher grundsätzlich die Möglichkeit, die von der Bank gezogenen Nutzungen zu verlangen.  

Die CLLB Rechtsanwälte raten daher allen betroffenen Bankkunden, die in ihren Darlehensverträgen enthaltenen Widerrufsbelehrungen zeitnah von einer auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei überprüfen zu lassen. 

Pressekontakt: Rechtsanwalt Alexander Kainz, CLLB Rechtsanwälte Cocron, Liebl, Leitz, Braun, Kainz Partnerschaft mbB, Liebigstraße 21, 80538 München, Fon: 089-552 999 50, Fax: 089-552 999 90; Mail: kanzlei@cllb.de Web: www.cllb.de

 

 

 

 

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